Satzung

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN NIEDERSACHSEN

Satzung des Ortsverbandes Tostedt 

Beschlossen durch die Mitgliederbefragung am 31. Januar 2021 mit Änderung an der Beitrags- und Kassenordnung vom 11.10.2021.

§ 1      Name, Sitz und Zusammensetzung

(1)     Der Ortsverband führt den Namen „Bündnis 90/ Die Grünen Ortsverband Tostedt“. Die Kurzbezeichnung lautet „GRÜNE OV Tostedt“.

(2)     Der Tätigkeitsbereich ist das Gebiet der Samtgemeinde Tostedt.

(3)     Der Ortsverband wird von den in seinem Tätigkeitsgebiet mit ihrem Wohnsitz ansässigen Mitgliedern gebildet. Bei mehreren Wohnsitzen kann ein Mitglied zwischen den Gebietsverbänden der Wohnsitze wählen.

§ 2      Mitgliedschaft

(1)     Mitglied kann werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist, einen Wohnsitz oder den gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Samtgemeinde Tostedt hat und sich zu den Grundsätzen und dem Programm von Bündnis 90/Die Grünen bekennt. Im Bereich der Samtgemeinde Tostedt lebende Ausländer*innen und Staatenlose können Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen werden. Mit der Mitgliedschaft bei Bündnis 90/Die Grünen ist die gleichzeitige Mitgliedschaft in anderen Parteien oder die Tätigkeit oder Kandidatur in anderen Parteien oder konkurrierenden Wählervereinigungen unvereinbar.

(2)     Über die Aufnahme entscheidet die Ortsmitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Aufnahmebeschluss.

(3)     Gegen eine Ablehnung kann der/die Abgelehnte Einspruch bei dem Kreisvorstand einlegen, der nach Anhörung des Ortsvorstands über den Aufnahmeantrag entscheidet.

(4)     Die Mitgliedschaft besteht grundsätzlich in dem Gebietsverband des Wohnortes oder des gewöhnlichen Aufenthaltsortes und geht bei deren Wechsel auf den neuen Gebietsverband über. Bei mehreren Wohnsitzen besteht ein Wahlrecht des Mitglieds. Auf begründeten Antrag des Mitglieds können Ausnahmen vom Wohnort- bzw. Aufenthaltsprinzip zugelassen werden. Darüber entscheidet der Vorstand des Gebietsverbandes, in dem die Aufnahme gewünscht ist.

§ 3      Beendigung der Mitgliedschaft

(1)     Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss (gemäß § 5,1 der Satzung des Landesverbandes), Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.

  • Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären.

(3)     Zahlt ein Mitglied länger als drei Monate nach der vereinbarten Fälligkeit keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach Zustellung einer zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Folge muss in der zweiten Mahnung hingewiesen werden.

§ 4      Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)     Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen von Gesetz und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Teilnahme an Veranstaltungen höherer Gebietsverbände und Beteiligungen an Aussprachen, Abstimmungen sowie durch Stellung von Anträgen im Rahmen der Satzung. Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren. Die Bildung solcher Gruppen dient der politischen Meinungsbildung innerhalb der Grünen. Sie sind nicht berechtigt, selbständig öffentliche Erklärungen für die Grünen abzugeben. Über Gründung und Zielsetzung müssen die Mitglieder informiert werden.

(2)     Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Grundsätze der Partei zu vertreten, sich für ihre im Programm festgelegten Ziele einzusetzen, sowie die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen und die Mitgliedsbeiträge pünktlich zu entrichten.

§ 5      Mitgliederversammlung

(1)     Die Mitgliederversammlung ist das höchste Beschlussorgan des Ortsverbandes. Eine Mitgliederversammlung findet mindestens zweimal im Kalenderjahr statt. Sie ist auf Beschluss des Ortsvorstandes, der Mitgliederversammlung (OV) oder auf schriftlichen Antrag eines Zehntels der Mitglieder des Ortsverbandes unter Angabe der Tagesordnungspunkte vom Vorstand schriftlich einzuberufen.

(2)     Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von sieben Tagen vom Vorstand einzuberufen. Mit der Ladung ist die vorläufige Tagesordnung bekannt zu geben. Die Einladung ist auch per E-Mail zulässig. Zu einer Mitgliederversammlung, auf der Satzungsänderungen beschlossen werden sollen, ist mit einer Frist von 14 Tagen unter Kenntnisgabe der Satzungstexte einzuladen.

(3)     Mitgliederversammlungen können auch per Video-Konferenz durchgeführt werden.

(4)     Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 10 % der Mitglieder beschlussfähig. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist eine innerhalb von 4 Wochen erneut einzuberufende Mitgliederversammlung in denselben Tagesordnungspunkten in jedem Fall beschlussfähig.

(5)     Die Leitung der Mitgliederversammlung kann durch jedes Mitglied erfolgen. 

(6)     An der Mitgliederversammlung können Nichtmitglieder teilnehmen, ihnen steht ein Rederecht zu. Auf Antrag können Nichtmitglieder von der Teilnahme ausgeschlossen werden. 

(7)     Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Dieses ist von einer Mitgliederversammlung zu genehmigen. 

§ 6      Beschlussfassung

(1)     Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder des Ortsverbandes.

(2)     Beschlüsse werden in offener Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Eine geheime Abstimmung wird durchgeführt auf Antrag von 1/3 der anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. 

§ 7      Wahlen

  • Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sind geheim. Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhält. 

Bei einem erforderlichen zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten Stimmen erhält, mindestens aber von 25 Prozent der Abstimmenden gewählt wurde. Bei Stimmengleichheit wird eine Stichwahl durchgeführt. Ist auch diese ohne Ergebnis, entscheidet das Los. Für den zweiten Wahlgang werden nur Kandidat*innen zugelassen, die im ersten Wahlgang mindestens 10 % der abgegebenen Stimmen erhalten haben.

(2)     Die Bewerber*innen auf Wahlvorschlägen des Ortsverbandes und ihre Reihenfolge müssen von den zum Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern in geheimer Abstimmung bestimmt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Durchführung sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten.

§ 8      Vorstand

(1)     Voraussetzung für die Wahl in den Ortsvorstand ist die Mitgliedschaft in dem jeweiligen Ortsverband. Der Vorstand besteht aus zwei Vorsitzenden und dem/der Kassierer*in. Er kann um bis zu drei Beisitzer*innen erweitert werden.

(2)     Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung direkt in die jeweiligen Funktionen gewählt. 

(3)     Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Sie bleiben bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Die Wiederwahl ist zulässig. 

(4)     Mitglieder des Vorstandes dürfen nicht in einem Beschäftigungsverhältnis mit dem Ortsverband stehen.

(5)     Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit einzeln durch die Mitgliederversammlung abwählbar. Eine Abwahl einer/eines Vorsitzenden oder des/der Kassierer*in ist nur in Verbindung mit einer Neuwahl zulässig. Der Antrag auf Änderung der Zusammensetzung des Vorstands ist mit der Einladung zur Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

(6)     Der Vorstand erstattet der Mitgliederversammlung jährlich Bericht über seine Tätigkeit.

(7)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

(8)     Der Vorstand leitet den Ortsverband und führt dessen Geschäfte nach Gesetz und Satzung. Er vertritt den Ortsverband nach außen.

 (9)    Soweit Arbeitsverhältnisse begründet werden, obliegen ihm die Ausübungen der Arbeitgeberfunktionen.

(10)   Die Ortsverbandsvorsitzenden und die/der Kassierer*in vertreten in prozess- und verfahrensrechtlichen Fragen, sowie gegenüber Kreditinstituten den Ortsverband nach außen. Die Vertretung kann durch eine Geschäftsordnung geregelt werden.

§ 9      Teilhabe von Frauen (Frauenstatut), Kinderbetreuung

Die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen in der Politik ist ein politisches Ziel von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mindestquotierung von Ämtern und Mandaten ist eines der Mittel, um dieses Ziel zu erreichen. Von dem Begriff „Frauen“ werden alle erfasst, sie sich selbst so definieren.

Ebenso wie die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen ist die Anerkennung geschlechtlicher Vielfalt ein Ziel von BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN: Trans*, inter und nicht-binäre Menschen sollen in unserer Partei gleichberechtigte Teilhabe erhalten. Alle Gremien und Versammlungen sind dazu angehalten, dieses Ziel zu achten und zu stärken.

BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN wird als Arbeitgeberin die Gleichstellung von Männern und Frauen sicherstellen. Bezahlte Stellen werden auf allen Qualifikationsebenen mindestens zur Hälfte an Frauen vergeben.

(1)     Der Vorstand des Ortsverbands soll mindestens zur Hälfte mit Frauen besetzt werden. Bei Listenwahlen bzw. Wahlvorschlägen sind den Frauen die ungeraden Plätze vorbehalten (Mindestquotierung). Die Wahlverfahren sind so zu gestalten, dass getrennt nach Positionen für Frauen und Positionen für alle Bewerber*innen (offene Plätze) gewählt wird. Reine Frauenlisten sind möglich.

(2)     Sollte keine Frau auf einen Frauenplatz kandidieren oder gewählt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Frauen der Versammlung haben diesbezüglich ein Vetorecht entsprechend Absatz (4) und können ein Frauenvotum beantragen.

(3)     Eine Abstimmung unter Frauen (Frauenvotum) wird auf einer Mitgliederversammlung auf Antrag von mindestens drei stimmberechtigten Frauen vor der regulären Abstimmung durchgeführt. 

(4)     Die Mehrheit der Frauen der Mitgliederversammlung hat ein Vetorecht mit aufschiebender Wirkung. Eine von den Frauen abgelehnte Vorlage kann erst auf der nächsten Mitgliederversammlung erneut eingebracht. Das Vetorecht kann je Beschlussvorlage nur einmal wahrgenommen werden. 

(5)     Menschen mit Kindern, die im Ortsverband der Partei ein Amt wahrnehmen, können auf Antrag im Rahmen des zur Verfügung stehenden Haushaltstitels Geld für Kinderbetreuung erhalten. Das Verfahren regelt der Ortsvorstand.

§ 10    Rechnungsprüfer*innen

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer*innen. Die Amtszeit beträgt 2 Jahre. Rechnungsprüfer*innen müssen Mitglied des Ortsverbands Tostedt sein und dürfen nicht Mitglied im Vorstand des Ortsverbands sein.

§ 11    Beitrags- und Kassenordnung

Finanzangelegenheiten regelt die Beitrags- und Kassenordnung. Sie ist ein Anhang der Satzung.

§ 12    Übergangs- und Schlussbestimmungen

(1)     Die Satzung tritt am Tage nach der beschließenden Mitgliederversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisherige Satzung außer Kraft.

(2)     Soweit diese Satzung keine Bestimmungen enthält, ist die Satzung der übergeordneten Gliederungen sinngemäß anzuwenden. Dies bezieht sich insbesondere auf die Durchführungen von Urabstimmungen, die Schiedsordnung sowie die Beitrags- und Kassenordnung.

Anhang zur Satzung:

Beitrags- und Kassenordnung des Ortsverbands Tostedt

1.         Mitgliederbeiträge

Gemäß OV-Beschluss vom 5.5.2003 bestehen folgende monatliche Mitgliederbeiträge:

   Monatsbeitrag in Euro Jahresbeitrag in Euro 
 Normalbeitrag  (Verdiener) 10,- 120,-
 Rentner, Nichtverdiener, Ehepartner 5,- 60,-
 Schüler über 17 Jahre, Studenten 2,50 30,-
 Schüler unter 18 Jahre 0,- 0,-

2.         Aufwandsentschädigung

Die in den Räten vertretenen Mitgliedern und die über die bündnisgrüne Liste parteilos in die Räte gekommenen FreundInnen werden gebeten, 30% der Aufwandsentschädigungen an den OV zu spenden.

3.         Abgeführte Beiträge an den Kreisverband

Der Kreisverband erhält auf der Basis der offiziellen Mitgliederliste Beiträge (Betrag 2016 je Mitglied und Monat 8,33 Euro). Über diese Beiträge finanzieren wir auch den Landes- und Bundesverband.  

4.         Abrechnung von Auslagen

Alle Auslagen, die einzeln belegt werden, können mit dem OV abgerechnet werden. Außerdem pauschal solche Ausgaben, über dessen Höhe der OV beschlossen hat und die plausibel sind.

5.         Spendenbescheinigungen

Aufgrund des Parteienfinanzierungsgesetzes melden wir Beiträge, Spenden und Mandatsträgerbeiträge getrennt an den Kreisverband, wobei immer nur Zuwendungen innerhalb eines Kalenderjahres betrachtet werden. Für die Summe der Zuwendungen wird von dem/r Kreiskassierer*in eine Spendenbescheinigung ausgestellt. 

6.         Steuerliche Bedeutung von Spenden

Die spendenbescheinigten Ausgaben werden bis zu 3.000,-/6.000,- (Alleinstehende/Verheiratete) zu 50% direkt von der Steuerschuld abgezogen (gemäß §34g Nr.1 EStG). Darüber hinausgehen­de Ausgaben sind bis zu weiteren 3.000,-/6.000,- als Sonderausgaben abzugsfähig (nach § 10b Abs. 2 EStG).

7.         Konto

Alle Zahlungen erfolgen bargeldlos auf unser Konto IBAN DE1020 7500 0000 0601 9244 bei der Sparkasse Harburg-Buxtehude (BIC NOLADE21HAM). Mitgliedsbeiträge an den OV werden unsererseits abgebucht oder, nach Mitteilung an Vorstand bzw. Kassierer*in, per Dauerauftrag in vierteljährigem Turnus überwiesen.